In welche Sprachen muss zur Vermarktung von Medizinprodukten in der Europäischen Union übersetzt werden?
Sie fragen sich in welche Sprachen muss ich übersetzen damit mein Unternehmen seine Medizinprodukte vermarkten kann? Die Antwort hängt von den Ländern ab, in denen Ihr Unternehmen verkaufen möchte sowie von der Art der Informationen und dem Endanwender des Medizinprodukts.
Wichtig ist auch, dass Sie wissen, dass es Ausnahmen gibt. Einige Länder lassen Englisch für bestimmte Dokumente oder Produkte zu, die für medizinisches Fachpersonal bestimmt sind.
Softwareoberflächen verdienen eine ganz besondere Aufmerksamkeit, da die MDR keinen spezifischen Artikel zu ihren Sprachanforderungen enthält und einige Länder ihre Übersetzung nicht verlangen.
Um den Übersetzungsumfang festzulegen, müssen Sie daher jedem Markt seine Anforderungen zuordnen. Die Tabellen der Europäischen Kommission zu den Sprachanforderungen für die MDR und die IVDR ermöglichen es, diese Unterschiede nach Land, Dokument und Anwendertyp nachzuschlagen, und enthalten spezifische Informationen zu Benutzeroberflächen. Sie sind nicht vollständig aktualisiert, aber als Ausgangspunkt sind sie eine recht nützliche Ressource.
Muss in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden?
Die EU hat 24 Amtssprachen: Deutsch, Bulgarisch, Tschechisch, Kroatisch, Dänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Ungarisch, Englisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch und Schwedisch. Diese Liste beschreibt die Sprachenregelung der Union, stellt aber für sich genommen keine Liste der für Ihre Produkte vorgeschriebenen Übersetzungen dar.
Der Umfang hängt, wie wir im nächsten Abschnitt sehen werden, davon ab, wo Sie die Produkte vermarkten. Deshalb kann eine Budgetfestlegung für „alle EU-Amtssprachen“ ohne Analyse der Dokumente unnötige Kosten verursachen.
Woher wissen Sie, in welche Sprachen die Dokumentation zu Ihren Medizinprodukten übersetzt werden muss?
Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, bekannt als MDR, legt fest, dass die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung gemäß Anhang I Abschnitt 23 in den Amtssprachen der Union bereitgestellt werden müssen, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt dem Anwender oder Patienten zur Verfügung gestellt wird.
Der Ausgangspunkt ist daher, zu wissen, auf welchen Märkten Sie Ihre Produkte vermarkten werden. Anschließend müssen Sie prüfen, welche Anforderungen jedes Land an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanweisung und die übrigen relevanten Informationen stellt. Außerdem muss zwischen Produkten für medizinisches Fachpersonal und Produkten unterschieden werden, die von Patienten oder Personen ohne medizinische Ausbildung verwendet werden (Laien in der Terminologie der MDR).
Für in vitro Diagnostika ,konsultieren Sie gezielt die entsprechende IVDR-Tabelle. Auch wenn der Ansatz ähnlich ist, empfiehlt es sich, jede Regelung gesondert zu prüfen. Die Tabellen der Europäischen Kommission zu den Sprachanforderungen dienen als Nachschlagewerk. Beachten Sie jedoch, dass die geltenden Rechtsvorschriften Vorrang vor allen anderen Informationsquellen haben, einschließlich der MDCG-Leitlinien.
Im Folgenden stelle ich Ihnen eine Tabelle mit den Sprachen vor, in die Sie die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung unabhängig von der Risikoklasse Ihrer Medizinprodukte übersetzen müssen:
| Land | Sprachen | Ausnahmen | Nationale Vorschriften |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Deutsch | Für den ausschließlich professionellen Gebrauch können Englisch oder eine andere vom Anwender verstandene Sprache zugelassen werden, sofern dies gerechtfertigt ist; die Sicherheitsinformationen müssen auch auf Deutsch oder in der Sprache des Anwenders vorliegen. | Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) |
| Österreich | Deutsch | Für Produkte, die ausschließlich für medizinisches Fachpersonal bestimmt sind, können die Informationen auf Deutsch oder Englisch bereitgestellt werden. | Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) |
| Belgien | Französisch, Niederländisch und Deutsch | Für professionelle Anwender ist auch Englisch zulässig; für nicht professionelle Anwender sind die jeweils geltenden Landessprachen vorgeschrieben. Der professionelle Anwender kann die Informationen in der Landessprache seiner Wahl anfordern. | Wet van 22 december 2020 betreffende medische hulpmiddelen, Art. 9 |
| Bulgarien | Bulgarisch | Keine allgemeinen Ausnahmen. | Закон за медицинските изделия |
| Tschechien | Tschechisch | Keine allgemeinen Ausnahmen. | Zákon č. 375/2022 Sb. o zdravotnických prostředcích a diagnostických zdravotnických prostředcích in vitro |
| Zypern | Griechisch | Für professionelle Anwender sind Griechisch oder Englisch zulässig. Die nationalen Vorschriften stammen aus der Zeit der Richtlinien, und ihre Anwendung auf die MDR ist nicht bestätigt; 2024 wurde eine neue Verordnung zur Konsultation vorgelegt. | Ν. 30(I)/2002 και Κ.Δ.Π. 598/2003 |
| Kroatien | Kroatisch | Für den professionellen Gebrauch können Kroatisch und/oder Englisch unter Einhaltung der geltenden Bedingungen und Vereinbarungen verwendet werden. | Zakon o provedbi uredbi (EU) 2017/745 i 2017/746 |
| Dänemark | Dänisch | Die dänische Arzneimittelbehörde kann aus gesundheitlichen Gründen ausnahmsweise eine andere Sprache zulassen; diese Genehmigung ist bei IVD , zur Eigenanwendung sowie für patientennahe Tests nicht möglich. | Bekendtgørelse nr. 1731 af 8. december 2025 om medicinsk udstyr (ersetzt Nr. 837/2023) |
| Slowakei | Slowakisch | Die Kennzeichnung von Produkten für den professionellen Gebrauch darf auf Englisch vorliegen, wenn das Produkt nicht für Patienten bestimmt ist; die Gebrauchsanweisung muss stets auf Slowakisch vorliegen. | Zákon č. 362/2011 Z. z. o liekoch a zdravotníckych pomôckach, § 110b |
| Slowenien | Slowenisch | Für Produkte für den professionellen Gebrauch kann eine vom Anwender verstandene Sprache verwendet werden, in der Regel Englisch; auf Wunsch des Anwenders muss die Gebrauchsanweisung innerhalb von 10 Tagen auf Slowenisch bereitgestellt werden. | Zakon o medicinskih pripomočkih (ZMedPri-1), Art. 7 |
| Spanien | Spanisch | Keine allgemeinen Ausnahmen. | Real Decreto 192/2023, de 21 de marzo, por el que se regulan los productos sanitarios |
| Estland | Estnisch | Für den professionellen Gebrauch kann Englisch zugelassen werden, wobei der Anwender eine estnische Fassung verlangen kann. | Meditsiiniseadme seadus |
| Finnland | Finnisch und Schwedisch | Für professionelle Anwender kann auch Englisch zugelassen werden; die für eine sichere Verwendung erforderlichen Informationen müssen auf Finnisch und Schwedisch vorliegen und vom Hersteller anhand einer Risikoanalyse bestimmt werden. | Laki lääkinnällisistä laitteista 719/2021 |
| Frankreich | Französisch | Keine allgemeinen Ausnahmen. | Code de la santé publique, Art. R. 5211-3 (geändert durch das Décret n° 2026-730) |
| Griechenland | Griechisch | Für Produkte, die ausschließlich für medizinisches Fachpersonal bestimmt sind, dürfen die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung auf Englisch vorliegen, wenn der EOF dies auf Antrag genehmigt (Rundschreiben 37580/31.03.2025, veröffentlicht am 11. Juni 2025); dies ist keine allgemeine Befreiung von der Übersetzung ins Griechische. Den geltenden Rechtsrahmen bildet die MDR; die nationalen Entscheidungen von 2009 stammen aus der Zeit der Richtlinien. | ΔΥ8δ/Γ.Π.οικ.130648/2009 (ΦΕΚ Β’ 2198), Art. 4(4), und ΔΥ8δ/Γ.Π.οικ.130644/2009 (ΦΕΚ Β’ 2197); Rundschreiben des EOF 37580/31.03.2025 |
| Ungarn | Ungarisch | Keine Ausnahme für den professionellen Gebrauch. Nach Angaben der zuständigen Behörde darf die Softwareoberfläche auf Englisch vorliegen, wenn die ungarische Gebrauchsanweisung sie anhand von Screenshots erläutert. | 4/2009. (III. 17 EüM rendelet az orvostechnikai eszközökről, § 5 |
| Irland | Englisch (verpflichtend); Irisch (optional) | Irisch kann zusätzlich zu Englisch verwendet werden, es jedoch nicht ersetzen (S.I. 547/2017, Art. 5(a)). | S.I. No. 547/2017 — European Union (Medical Devices and In Vitro Diagnostic Medical Devices) Regulations 2017 |
| Italien | Italienisch | Keine Ausnahme für den professionellen Gebrauch: Die Informationen müssen zum Zeitpunkt der Übergabe an den Endanwender auf Italienisch vorliegen. | Decreto legislativo 5 agosto 2022, n. 137, Art. 6 |
| Lettland | Lettisch | Für Produkte, die ausschließlich für Fachpersonal bestimmt sind, kann Englisch mit Zustimmung der anwendenden Gesundheitseinrichtung zugelassen werden. | Ministru kabineta noteikumi Nr. 461 „Medicīnisko ierīču noteikumi“ |
| Litauen | Litauisch | Seit dem 21. Juni 2024 können Gebrauchsanweisungen für Produkte, die ausschließlich für medizinisches Fachpersonal bestimmt sind, mit Zustimmung der Gesundheitseinrichtung auf Englisch bereitgestellt werden. | Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas Nr. I-552, 59⁵ straipsnis |
| Luxemburg | Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch | Für Fachpersonal kann auch Englisch zugelassen werden; die Informationen für Patienten müssen in einer Sprache vorliegen, die sie verstehen. Für aktive implantierbare Medizinprodukte sind nur Französisch oder Deutsch zulässig. | Règlement grand-ducal du 11 août 1996 relatif aux dispositifs médicaux |
| Malta | Maltesisch und/oder Englisch | Die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung können in Maltesisch und/oder Englisch zur Verfügung gestellt werden. | S.L. 458.59 — Medical Devices and In-Vitro Diagnostic Medical Devices Provision on the Maltese Market Regulations |
| Die Niederlande | Niederländisch | Für professionelle Anwender sind Niederländisch oder Englisch zulässig, sofern sie über ausreichende Kenntnisse dieser Sprache verfügen; für nicht professionelle Anwender ist Niederländisch vorgeschrieben. | Regeling medische hulpmiddelen |
| Polen | Polnisch | Für professionelle Anwender kann Englisch zugelassen werden; für nicht professionelle Anwender ist Polnisch vorgeschrieben. | Ustawa z dnia 7 kwietnia 2022 r. o wyrobach medycznych |
| Portugal | Portugiesisch | Keine Ausnahme für den professionellen Gebrauch; zusätzlich zu Portugiesisch können weitere Sprachen verwendet werden. | Decreto-Lei Nr. 29/2024 vom 5. April, Art. 40 |
| Rumänien | Rumänisch | Für den professionellen Gebrauch kann Englisch mit Genehmigung der zuständigen Behörde und schriftlicher Zustimmung der medizinischen Fachkraft gemäß dem Verfahren der Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 3539/2022 zugelassen werden. | Ordonanța de urgență nr. 46/2021 privind punerea în aplicare a Regulamentului (UE) 2017/745 |
| Schweden | Schwedisch | Keine Ausnahme für den professionellen Gebrauch; die schwedische Arzneimittelbehörde (Läkemedelsverket) kann in Einzelfällen und unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen gewähren. | Förordning (2021:631) med kompletterande bestämmelser till EU:s förordningar om medicintekniska produkter |
| Island (EWR) | Isländisch | Bei Produkten der Klassen I und IIa dürfen die Informationen für nicht professionelle Anwender auf Englisch oder in einer anderen nordischen Sprache (außer Finnisch) vorliegen; für den professionellen Gebrauch sind nur Isländisch oder Englisch zulässig. | Lög nr. 132/2020 um lækningatæki, Art. 12 |
| Liechtenstein (EWR) | Deutsch | Englisch kann zugelassen werden, wenn das Produkt ausschließlich für Fachpersonal vorgesehen ist und die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. | EWR-Medizinprodukteverordnung (EWR-MepV), LGBl. 2021 Nr. 161, Art. 10 |
| Norwegen (EWR) | Norwegisch | Norwegisch ist auch für den professionellen Gebrauch vorgeschrieben; die Direktion für Medizinprodukte (DMP) kann Ausnahmen gewähren, wenn eine sichere und korrekte Verwendung gewährleistet ist. | Forskrift 9. mai 2021 nr. 1476 om medisinsk utstyr, § 6 |
| Türkei | Türkisch | Die Kennzeichnung von Produkten für den professionellen Gebrauch darf gemäß Rundschreiben Nr. 2022/1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde (TİTCK) auf Englisch vorliegen. Die Gebrauchsanweisung muss auf Türkisch vorliegen. Die Türkei gehört nicht zum EWR: Sie wendet eine mit der MDR harmonisierte nationale Verordnung (TR-MDR) an. | Tıbbi Cihaz Yönetmeliği (RG 2/6/2021, Nr. 31499), Art. 10, und Gesetz Nr. 7223, Art. 7 |
Quelle: Europäische Kommission, Sprachanforderungen für Hersteller gemäß MDR, Revision 3 (August 2025), abgeglichen mit den im Oktober 2026 geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Die Tabelle der Kommission enthält keine aktuellen Informationen zu Österreich, Bulgarien, Ungarn, Italien und Litauen und verweist für Dänemark auf eine bereits ersetzte Verordnung. Island, Liechtenstein und Norwegen wenden die MDR als Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) an; die Türkei wendet eine mit der MDR harmonisierte nationale Verordnung an. Zusammenfassung zur Orientierung: Prüfen Sie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, den Anwendertyp und das konkrete Dokument.
Welche Dokumente müssen übersetzt werden?
Ermitteln Sie zunächst die Informationen, die dem Produkt beiliegen, sowie die Informationen für den Anwender, unabhängig davon, ob es sich um Fachpersonal oder Laien handelt. Analysieren Sie anschließend die Dokumente, die für Behörden oder benannte Stellen bestimmt sind. Die Trennung dieser beiden Gruppen hilft Ihnen, den Umfang genauer festzulegen.
Die wichtigsten zu prüfenden Inhalte sind:
| Dokument oder Inhalt | Was zu prüfen ist | Empfänger |
|---|---|---|
| Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung | Mögliche Ausnahmen. | Vorgesehener Anwender: medizinische Fachkraft, Patient oder Laie, je nach Produkt. |
| Implantatausweis und Informationen für den Patienten | Die Anwendbarkeit und die Sprachen des Ziellandes. | Patient, dem das Produkt implantiert wurde. |
| EU-Konformitätserklärung | Die für dieses konkrete Dokument akzeptierten Sprachen. | Zuständige Behörden; Bevollmächtigte/r, Importeure und Händler entsprechend ihren Pflichten. |
| Sicherheitsanweisungen im Feld | Anforderungen der von der Mitteilung betroffenen Märkte. | Betroffene Anwender: medizinisches Fachpersonal und Gesundheitseinrichtungen sowie gegebenenfalls Patienten. |
| Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung (SSCP/SSP) | Ob er erstellt werden muss und welche Sprachfassungen benötigt wird. | Vorgesehene Anwender und gegebenenfalls Patienten; öffentlich zugänglich. |
| Dokumentation für das Konformitätsbewertungsverfahren | Die für das Verfahren und den Empfänger geltenden Sprachanforderungen. | Benannte Stelle, sofern sie beteiligt ist, und zuständige Behörden, die die Dokumentation anfordern. |
Die MDR sieht für diese Dokumente unterschiedliche Pflichten vor. Es besteht keine allgemeine Pflicht, die gesamte technische Dokumentation in jede Sprache der Länder zu übersetzen, in denen das Produkt vermarktet werden soll. Es empfiehlt sich, den Umfang der zu übersetzenden Dokumentation zu prüfen, bevor die Übersetzungen beauftragt werden.
Für den SSCP empfiehlt die Leitlinie MDCG 2019-9 eine Übersetzung in die Sprachen, die in den Mitgliedstaaten akzeptiert werden, in denen das Produkt verkauft wird, mit einem gesonderten Dokument für jede Sprache.
Die benannte Stelle validiert nur eine Sprachfassung; liegt diese Fassung nicht auf Englisch vor, sieht die Leitlinie vor, dass der Hersteller innerhalb von 90 Tagen eine englische Übersetzung bereitstellt. Die übrigen Übersetzungen werden von der benannten Stelle nicht geprüft, sodass ihre Richtigkeit vom Qualitätsmanagementsystem des Herstellers abhängt.
Für den Implantatausweis empfiehlt die Leitlinie MDCG 2019-8 die Verwendung von Symbolen, um nationale Fassungen zu vermeiden, wobei das Feld für den Produkttyp in der Sprache des jeweiligen Landes ausgefüllt sein muss.
Bei der Vorbereitung der Übersetzung von Gebrauchsanweisungen (IFU), empfiehlt es sich, auch die zugehörigen Etiketten, Abbildungen und Bildschirmtexte bereitzustellen, sofern vorhanden. So lässt sich für Komponenten, Warnhinweise und Handlungen des Anwenders leichter eine einheitliche Terminologie beibehalten.
Beispiele für Ausnahmen von der Übersetzung in die Landessprache
Einige Länder lassen für bestimmte Dokumente oder Produkte für den professionellen Gebrauch Alternativen zu. Diese Möglichkeiten müssen anhand ihrer konkreten Bedingungen geprüft werden: Dass ein Krankenhaus üblicherweise auf Englisch arbeitet, belegt für sich genommen nicht, dass Sie auf eine Übersetzung verzichten können.
Die folgenden Beispiele aus der Tabelle zu den Sprachanforderungen für Hersteller gemäß MDR, Revision 3 vom August 2025 zeigen, warum es sich empfiehlt, jede Kombination aus Land, Dokument und Empfänger zu analysieren:
- Niederlande: Die MDR-Tabelle unterscheidet zwischen Informationen für Laienanwender auf Niederländisch und Informationen für professionelle Anwender, die auf Niederländisch oder Englisch bereitgestellt werden können.
- Malta: Die Tabelle führt Maltesisch und/oder Englisch für Kennzeichnungen und Gebrauchsanweisungen auf.
- Deutschland: Für die Bereitstellung bestimmter, ausschließlich für Fachpersonal vorgesehener Informationen auf Englisch oder in einer anderen für dieses verständlichen Sprache gelten spezifische Bedingungen.
In Deutschland verlangt § 8 der nationalen Medizinproduktegesetzgebung, dass diese Fälle begründet sind. Außerdem müssen die Sicherheitsinformationen auch auf Deutsch oder in der Sprache des Anwenders verfügbar sein. Derselbe Paragraf lässt die EU-Konformitätserklärung auf Deutsch oder Englisch zu, was verdeutlicht, dass die Regeln je nach Dokument unterschiedlich sein können.
Bevor Sie eine Ausnahme anwenden, dokumentieren Sie die Rechtsgrundlage, die sie rechtfertigt, und die Bedingungen, die Ihr Produkt erfüllt. Übertragen Sie eine sprachliche Ausnahme nicht auf andere Dokumente, Anwender oder Märkte, ohne zu prüfen, ob sie auch in diesen Fällen gilt.
Übersetzung von Benutzeroberflächen medizinischer Software (SaMD): eine gesonderte Prüfung
Die Benutzeroberflächen sowohl von Software als Medizinprodukt (Software as Medical Device, SaMD) als auch von Programmen, die als Zubehör in einem medizinischen Gerät dienen, verdienen eine eigene Prüfung, da sie Kosten verursachen können und die Verordnungen keine Vorgaben dazu enthalten, ob sie übersetzt werden müssen oder nicht.
Im Abschnitt „Graphic User Interface (GUI)“ der Seite Overview of language requirements for manufacturers of medical devices“ stellt die Europäische Kommission klar, dass die MDR und die IVDR keinen spezifischen Artikel zu den Sprachanforderungen an Benutzeroberflächen enthalten.
Auf derselben Seite wird erläutert, dass einige Länder über nationale Rechtsvorschriften und Regeln für diese Benutzeroberflächen verfügen, deren Anforderungen in der letzten Spalte der sowohl für die MDR als auch für die IVDR bereitgestellten Tabellen aufgeführt sind. Die Übersetzung der Gebrauchsanweisung erfüllt daher nicht automatisch die Anforderungen an die Benutzeroberfläche.
Im Abschnitt „Example of a GUI“ der Seite stellt die Kommission das Beispiel einer Schaltfläche „Save“ vor, doch die Erläuterung bleibt mehrdeutig: Sie besagt, dass die Informationen zu dieser Funktion bereits in der Sprache des Landes verfügbar sind, in dem das Produkt verwendet wird, ohne zu präzisieren, wo sie bereitgestellt werden oder welches Element ihrer Ansicht nach keine Übersetzung benötigt.
Dies lässt sich jedoch so verstehen, dass die Informationen bereits in der Gebrauchsanweisung enthalten sind, da anschließend die Verwendung eines Symbols in Betracht gezogen wird, dessen Funktion in der Gebrauchsanweisung beschrieben wird. Dieses Beispiel muss in seinem Kontext bewertet werden und stellt keine allgemeine Genehmigung dar, die gesamte Benutzeroberfläche auf Englisch zu belassen.
Auch die nationalen Behörden wenden kein einheitliches Kriterium an. In Ungarn akzeptiert die zuständige Behörde eine englische Benutzeroberfläche nur dann, wenn das ungarische Handbuch sie ausführlich anhand von Screenshots erläutert, und hält es für wahrscheinlich, dass eine komplexe oder textreiche Benutzeroberfläche eine ungarische Fassung erfordert.
In Estland verlangt die Behörde keine vollständige Übersetzung der Benutzeroberfläche ins Estnische, wenn die Gebrauchsanweisung die erforderlichen Informationen bereitstellt, beispielsweise mithilfe von Bildern.
Rumänien lässt Englisch auf Benutzeroberflächen von Geräten für medizinisches Fachpersonal nur mit schriftlicher Zustimmung des Anwenders zu, und Slowenien erlaubt Softwareoberflächen auf Slowenisch oder Englisch.
In Polen müssen Produkte für Laien eine Benutzeroberfläche auf Polnisch oder mit harmonisierten Symbolen haben.
Beachten Sie außerdem, dass nach der Leitlinie MDCG 2018-5 eine Änderung der Sprache der Benutzeroberfläche einer medizinischen Software eine neue UDI-DI erfordert. Deshalb empfiehlt es sich, vor der Vergabe zu entscheiden, welche Sprachen die Benutzeroberfläche umfassen wird, und jede neue Sprachfassung als Produktänderung zu planen.
Fazit
Um die Frage zu beantworten, in welche Sprachen Sie übersetzen müssen, um Medizinprodukte in Europa zu vermarkten, müssen Sie drei Entscheidungen miteinander verbinden: wo Sie verkaufen werden, wer das Produkt verwenden wird und welche Informationen Sie dem Anwender bereitstellen müssen. Diese Kombination ermöglicht es, die Übersetzungen konkret festzulegen und zu prüfen, ob eine anwendbare Ausnahme besteht.
Bei AbroadLink können unsere Übersetzungsdienstleistungen für Life Sciences Sie bei der Erstellung der Sprachfassungen Ihrer Dokumentation und Software unterstützen. Mit einer klaren Übersicht über Märkte, Dokumente und Versionen können Sie die Arbeit planen und bei Produktaktualisierungen die Konsistenz der Übersetzungen wahren.
Josh Gambín ist der Gründer von AbroadLink und leitet Vertrieb und Strategie des Unternehmens. Mit einem Abschluss in Biologie und einem Abschluss in Übersetzen und Dolmetschen verbindet sein Werdegang die wissenschaftliche und die sprachliche Welt, die unsere Arbeit prägen.
Er ist publizierter Autor im Magazin MultiLingual und war als Referent auf führenden Branchenveranstaltungen tätig, darunter die Konferenzen GALA und tekom, wo er die Perspektive von AbroadLink auf Qualität, Compliance und den verantwortungsvollen Einsatz von Sprachtechnologie in regulierten Branchen vermittelt.